Wuppertaler Landgericht stellt fest, dass von Apotheken nicht für Ohrlochstechen und Ohrstecker geworben werden darf.Die Wuppertaler Landrichter mussten in einem Fall entscheiden, in dem ein Verein, der sich die Förderung und Wahrung gewerblicher Interessen der bei ihm organisierten etwa 2000 Unternehmen und Verbände zum Vereinszweck gemacht hat, den Antrag gestellt hat, das Ohrlochstechen-Angebot einer Apotheke für wettbewerbswidrig zu erklären. Die als Gesellschafterinnen eine Apotheken-OHG betreibenden Apothekerinnen hatten ihren Kunden Ohrlochstechen mit einem als besonders unkompliziert, hygienisch und schmerzarm beworbenen Ohrlochstechsystem angeboten. Das auch die entsprechenden Ohrstecker umfassende Angebotspaket stieß bei dem antragstellenden Verein auf Kritik, weil die...
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14.03.2015