Die Ausgabe von sogenannten „Drachentalern“ bei dem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln durch Apotheken ist grundsätzlich rechtswidrig.
Dies stellte das VG Gelsenkirchen in einem Beschluss vom 19.09.2013 (Az. 7 L 849/13) fest und lehnte damit den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im anhängigen Hauptverfahren ab.
Diesem vorangegangen war die von der Antragstellerin als Apotheke in der Vergangenheit regelmäßig erfolgte Aushändigung von den genannten „Drachentalern“ bei dem Erwerb von Produkten aus ihrem Sortiment. Die dabei gesammelten „Drachentaler“ waren in der Folge entsprechend gegen Einkaufsgutscheine oder andere Prämien einlösbar.
Die Ausgabe erfolgte dabei jedoch auch bei dem Erwerb von preisgebundenen...
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08.03.2014