Wer als Mieter einen Wohnungsmangel beanstandet hat, der nach der Beanstandung in einer Art und Weise vom Vermieter behoben wurde, dass der Vermieter von der dauerhaften Mangelbeseitigung ausgehen konnte, ist bei Wiederauftreten des Mangels zur Anzeige des neuen Mangels angehalten. Im vom Amtsgericht München behandelten Fall hat ein Mieter das Wiederauftreten von bereits einmal vom Vermieter beseitigten Schimmelpilz in der Wohnung zum Anlass genommen, fristlos zu kündigen. Da der Mieter dem Vermieter den Mangel aber nicht angezeigt hatte und ihm damit nicht die Möglichkeit geben hatte, den Mangel zu beseitigen, kann der Mieter keine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auszug entstanden sind, geltend machen.
Amtsgericht München, Urteil v. 8. November 2011, 431 C 20886/11
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05.12.2012