Ein Anwalt, der für seine Arbeit unter dem Label "Spezialist für Familienrecht" wirbt, begeht einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln, die für Rechtsanwälte gelten und verhält sich somit wettbewerbswidrig.
Denn das Etikett Spezialist für Familienrecht" kann verwechselt werden mit "Fachanwalt für Familienrecht" - eine offizielle Bezeichung. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher kann zwischen diesen beiden Begriffen nicht ausreichend unterscheiden. Der angesprochenen Klientel ist in der Regel nicht bekannt, an welche strengen Voraussetzungen das Führen der Fachanwaltsbezeichnung gebunden ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.03.2013
4 U 120/12
GRUR-RR 2013, 171
MDR 2013, 684