Der Kläger ist seit Jahren Nutzer der Domain „www.markenboerse.de“. Der Beklagte ist Inhaber einer einer eingetragenen Wort-, Bildmarke mit dem Namen „MarkenBörse“.
Mittels schriftlicher Mitteilung über die Handelsplattform „Sedo“ wollte der Beklagte mit dem Kläger die Verwendung des Kennzeichens „klären“. Sedo informierte den Kläger daraufhin, dass aufgrund der Mitteilung des Beklagten seine Domain gesperrt sei.
Der Kläger forderte umgehend mit Anwaltschreiben vom Beklagten, dass dieser von seinen vermeintlichen Ansprüchen Abstand nehmen müsse und seine Anwaltskosten zu tragen habe. Der Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben den geforderten Verzicht, zahlte aber trotz mehrfacher Aufforderung die Anwaltsgebühren nicht. Die Plattform hob die...
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16.05.2014