Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 23.04.2015 unter dem Az. 5 W 96/13 entschieden, dass eine Unterlassungserklärung von einem Anwalt für seinen Mandanten nur dann wirksam ist, wenn dieser (spätestens nach Aufforderung) eine Vollmacht seines Mandanten vorlegt.Die Vorinstanz (LG Hamburg) hat es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein bestimmtes Foto im Internet zu veröffentlichen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde vom OLG Hamburg als unbegründet zurückgewiesen.Denn zu Recht, so das OLG, habe das LG dem Antragsgegner die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, denn er wäre bei Fortsetzung des Streites unterlegen. Das OLG bezieht sich mit seiner Begründung auf...
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12.05.2015