Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 28.01.2015 unter dem Az. 6 W 4/15 entschieden, dass ein Anwalt, der eine Firma wegen Abmahnungen der Abzocke bezichtigt, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser Firma steht. Außerdem stellt es keinen Eingriff in das Recht der Unternehmenspersönlichkeit dar, wenn der Anwalt behauptet, das Geschäftsmodell der Firma dürfe nunmehr als "Abzocke" bezeichnet werden.Der Antragsteller stellt auf seiner Homepage von ihm gefertigte Fotos zur kostenlosen Nutzung ein - unter bestimmten Bedingungen. Der Antragsgegner ist Anwalt und betreibt einen Blog zum Thema Medienrecht. Unter dem Titel "Abzocker" schrieb er einen Beitrag, in dem er über ein Verfahren vor dem LG Berlin über eine einstweilige Verfügung...
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12.03.2015