Zwischen "Spezialist" und Fachanwalt" gibt es einen Unterschied. Diese Erfahrung musste ein Rechtsanwalt aus dem Badischen machen, der mit dem Zusatz "Spezialist für Familienrecht" warb. Einen entsprechenden Fachanwaltstitel hatte er jedoch nicht vorzuweisen. Geht nicht, befand die zuständige Rechtsanwaltskammer, und legte Klage auf Unterlassung ein. Dieser gab das Oberlandesgericht Karlsruhe statt und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe. Der Anwalt darf nicht mehr mit dem Zusatz "Spezialist" werben.
Die Rechtsanwaltskammer hatte in dem Fall moniert, dass der Anwalt wettbewerbswidrig handle. Schließlich habe er keinen entsprechenden Fachanwaltstitel, es bestehe Verwechselungsgefahr mit Kollegen, die über einen solchen verfügen. Dieser Sichtweise...
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22.06.2014