Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
25.01.2017

Anteil der Kakaotrockenmasse muss auch bei Pralinen angegeben werden

Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das OLG Hamburg festgestellt, dass nicht nur bei reinen Schokoladenerzeugnissen, sondern auch bei Pralinen der Anteil der Kakaotrockenmasse in der Schokolade am Etikett angegeben werden muss.Im konkreten Fall ging es um eine Schokolade-Pflaumen-Praline, die mit der Angabe, dass das Produkt zu 31 % aus Schokolade bestehe, in Umlauf gebracht wurde. Angabe zum Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade wurden auf dem Etikett jedoch nicht gemacht. Ein Mitbewerber beanstandete diese Verfehlung und beantragte eine einstweilige Verfügung, wonach das Produkt ohne Angabe des Anteils der Kakaotrockenmasse nicht in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfe. Begründet wurde dies mit einem "Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten nach § 3 Abs....