Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verpflichtet mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az. 11 U 133/15) eine Immobilieneigentümerin, dem Urheber die Wiederaufstellung einer von ihr entfernten Plastik zu erlauben. Die Eigentümerin hatte die Installation vom Dach eines Hochhauses in den Keller verlagert. Das Gericht sieht in der Umplatzierung des mit Bezug zum ursprünglichen Aufstellungsort geschaffenen Kunstwerks eine Beeinträchtigung des ästhetischen Gesamteindrucks, die das Änderungsverbot des § 14 UrhG verletzt. Sachverhalt2005 baute eine Erbengemeinschaft um den Kunstmäzen Henry Nold das 45 Meter hohe Bürohochhaus an der Eschollbrücker Straße 4 in Darmstadt zu einem Studentenwohnheim um. Auf dem Dach des "Campino" getauften Hochhauses ließ Nold eine sieben Meter breite...
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28.02.2017