Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner bzw. Empfänger einer Leistung das geschuldete Entgelt zurückhalten kann, bis er eine Rechnung erhalten hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Rechnung hat.Die Klägerin ist Maklerin im Versicherungsgewerbe und schloss mit dem Beklagten einen Handelsvertretervertrag ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin dazu, dem Beklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit zu helfen und hierfür kostenpflichtiges Adressmaterial zur Verfügung zu stellen (so genannte Leads). Außerdem schlossen die Parteien eine Zusatz-Vereinbarung Leads ab. Bei den Adressen sollte der Beklagte Termine abhalten und Versicherungsverträge im Auftrag der Klägerin vermitteln. Die Parteien haben mit der Zusatzvereinbarung verabredet,...
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05.08.2014