Mit Urteil vom 29. November 2016 (Az. VI ZR 530/15) bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererbbar sind. Er hält im Übrigen fest, dass § 7 BDSG bei immateriellen Schäden, die aus nicht automatisierter Datenverarbeitung stammen, keine Geldentschädigung vorsieht. Dies treffe bei richtlinienkonformer Auslegung zumindest dann zu, wenn sich die verarbeiteten Personendaten nicht in einer Datei befänden. Ein medizinisches Einzelgutachten sei keine Datei im Sinne der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG).SachverhaltEine Krebspatientin beanspruchte ihre gesetzliche Krankenversicherung auf Kostenübernahme einer alternativen Behandlungsmethode. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens holte die...
Artikel
13.03.2017