Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat mit seinem Beschluss vom 07.01.2015 unter dem Az. 1 B 1260/14 entschieden, dass ein Beamter das Recht hat, die E-Mails seiner Vorgesetzten einzusehen, sofern diese ihn betreffen.Damit verwarf das OVG die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen eine einstweilige Anordnung, der Antragstellerin die Einsicht in eine E-Mail der Referatsleiterin an die Leiterin des Personalreferats der Antragsgegnerin zu ermöglichen. Das Einsichtsbegehren der Antragstellerin stelle keine vorläufige Maßnahme dar, sondern eine Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnehme. Eine Vorwegnahme sei gemäß § 123 VwGO aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 GG) gerechtfertigt. Geboten sei sie dann, wenn der Erfolg in der Hauptsache sehr wahrscheinlich...
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23.03.2015