Mit Urteil (Az. O 61/15) hat das Landgericht Köln am 04.10.2016 entschieden, dass der Vertrieb einer nachgeahmten Handtasche wettbewerbswidrig ist. Wenn die nachgeahmte Tasche sowohl im Material als auch in der Formgebung der Vorlage zum Verwechseln ähnlich sieht, ist die Nachahmung geeignet, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen.Geklagt hatte eine Herstellerin von Lederwaren gegen die Betreiberin eines Ladenlokals. Die Beklagte verkauft dort Taschen, Schuhe und Accessoires. Ein Textkäufer erwarb in dem Laden im Juli 2014 eine Tasche, die in Deutschland unter der Bezeichnung „Y“ vertrieben wird. Diese Taschen sind in verschiedenen Ausführungen erhältlich und werden im Einzelhandel zu einem Preis von rund 50 Euro bis rund 90 Euro angeboten. Die Klägerin gibt an, dass sie die...
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26.05.2017