Die Klägerin, ein Unternehmen, beauftragte die Beklagte im September 2003 mit dem Aufbau der Internet-Präsenz. Die Beklagte bettete in die neuen Seiten der Homepage einen Stadtplanausschnitt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein und verschaffte der Klägerin auch nicht die Rechte an dem Stadtplan. Am 14.09.2005 wurde die Klägerin wegen der Verwendung des Stadtplanes abgemahnt und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnung leitete sie an die Beklagte weiter, die daraufhin die Internetseiten veränderte. U. a. entfernte sie Links zum Stadtplan, ließ den Plan aber unverändert und beteiligte sich an den gezahlten Abmahnkosten.
Am 14.04.2010 mahnte die Rechteinhaberin des Stadtplans die Klägerin erneut ab, weil der Plan immer noch auf der Seite vorhanden...
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29.01.2014