In einem Beschluss vom 18.12.2018, Az. 2-03 S 14/18 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung hafte, wenn er einerseits darlegen könne, dass dritte Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten, und er andererseits auch seinen Kinder illegale Downloads aus dem Internet untersagt hat.Urheberrechtsverletzung durch FilesharingDie Klägerin warf dem Beklagten, einem Internet-Anschlussinhaber und Familienvater, eine Verletzung ihrer Rechte an einem Computerspiel durch sogenanntes Filesharing vor und klagte deshalb auf Zahlung von Schadensersatz und der angefallenen Abmahnkosten. Der Beklagte bestritt die Rechtsverletzung und brachte vor, dass für diese allenfalls sein Sohn A (zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt) und...
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10.07.2019