Mit einem Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17 machte das Oberlandesgericht Hamm deutlich, dass Händler auch im Hinblick auf ihre eingestellten Angebote auf der Internetplattform eBay der Verpflichtung nachkommen müssen, diesen einen von einem Verbraucher anklickbaren Link zur OS-Plattform beizufügen. Es handele sich bei eBay nämlich um eine Website, für welche die gleichen Anforderungen wie bei den von den Händlern selbst gestalteten Internetseiten gelten müssten.eBay-Angebot enthalte keinen Link auf OS-PlattformSowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte sind gewerbliche Händler und bieten Software auf vielen Internet-Plattformen zum Kauf an. Hierzu zählt auch eBay. Die Verfügungsklägerin rügte ein Angebot der Verfügungsbeklagten, welches ein...
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23.07.2018