Allein die Ankündigung eines Anschlages oder eines Amoklaufes auf den Plattformen der sozialen Netzwerke kann, unabhängig von ihrer Ernsthaftigkeit, strafrechtliche Folgen haben.
Wer durch eine derartige Ankündigung seine Umgebung in Angst und Schrecken versetzt, erfüllt damit den strafbewährten Tatbestand einer „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“, der im § 126 des StGB geregelt ist. Als Voraussetzung zur Erfüllung dieses Tatbestandes gilt, dass eine größere Zahl von Menschen durch die Ankündigung betroffen ist. Diesen Tatvorsatz sah das Landgericht Aachen in einem konkreten Fall nicht gegeben, da der jugendliche Täter mit seinem Eintrag auf Facebook davon ausgehen konnte, dass dieser von nicht mehr als 40 Personen beachtet wird.
Urteil des LG Aachen vom 05.09.2012
94 Ns 27/12
jurisPR-ITR 3/2013, Anm. 2
NJW-Spezial 2013, 58