Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.04.2015 unter dem Az. 2a O 243/14 entschieden, dass beim “Anhängen” an ein Amazon-Angebot keine Täuschung bezüglich der betrieblichen Herkunft des Produkts vorliege, wenn es eine Ware desselben Herstellers sei, die mit verschiedenen Global Trade Item Numbers (GTINs) vertrieben werde. Das sei jedoch ein Hinweis auf lediglich unterschiedliche Bezugsquellen, wie etwa Großhändler. Bei niedrigpreisigen Artikeln sei das für den Kunden nicht von Bedeutung.Um solche handele es sich im vorliegenden Fall. Die Verfügungsbeklagten hängten sich mit ihrem Angebot an das Angebot des Klägers an und haben das Produkt unter der so genannten ASIN des Klägers vertrieben: Wer bei Amazon etwas verkaufen wolle, müsse eine neue...
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06.09.2015