1. Wird von einem Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben, so muss die darin festgelegte Vertragsstrafe dem Unterlassungsanspruch entsprechend angemessen sein. Hierfür ist auch die Umsatzstärke des erklärenden Unternehmens maßgeblich.
2. Wirbt ein Unternehmen, welches medizinische Produkte vertreibt, mit Aussagen zur medizinischen Wirksamkeit solcher Waren, so müssen diese Aussagen einer wissenschaftlichen Prüfung standhalten. Sofern die Aussagen umstritten sind, muss auf diese Tatsache in der Werbung hingewiesen werden.
In vorliegendem Fall hatte ein Internetanbieter, der über 6.500 Produkte aus dem medizinischen Bereich anbot, eine Unterlassungserklärung abgegeben, die beim Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,- vorsah. Der Verstoß selbst...
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17.04.2014