Mit Beschluss vom 15.03.2017, Az. 6 W 31/17 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass eine jeweils täglich von montags bis freitags stattfindende Überprüfung der auf Amazon eingestellten Angebote eines Marketplace-Händlers für dessen Überwachungspflicht im Hinblick auf falsche Produktangaben genügt. Damit entziehe sich dieser mangels Verschulden seiner Haftung, falls er für nicht der Wahrheit entsprechende Angaben in seinen Artikelbeschreibungen in Anspruch genommen wird.Verstoß gegen bereits ergangenen UnterlassungsanspruchEs lag bereits aufgrund eines vorherigen Verfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen die Schuldnerin, eine Marketplace-Verkäuferin, wegen einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung hinsichtlich eines ihrer Produkte auf der Internet-Plattform Amazon...
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30.05.2018