Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
08.02.2013

Angebotsbeschreibung im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt in seinem Urteil vom 19.12.2012 mit dem Aktenzeiten VIII ZR 96/12 die Rechte des Käufers auf Internetplattformen gegen einen generellen und vollständigen Gewährleistungsausschluss durch den Verkäufer. Zugleich stellt der BGH aber klar, dass der Verkäufer ein Recht auf Untersuchung der mangelhaften Sache am Erfüllungsort hat und das Rücktrittsrecht des Käufers wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur dann eintritt, wenn der Verkäufer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Auslöser des Rechtsstreits ist der Verkauf eines gebrauchten Kajütboots über die Internet-Plattform EBay zwischen Privatleuten. Die im Bereich Berlin wohnhaften Beklagten boten das Boot samt eines Trailers zur Versteigerung an. In der Beschreibung wurde es mehrfach als "Wanderboot" und reisetauglich bezeichnet. Die Käufer ersteigerten das Boot und den Trailer zu einem Gesamtpreis von 2.510,00 Euro. Im Online-Angebot und im Kaufvertrag schlossen die Beklagten jegliche Gewährleistung aus.

Nach dem Verkauf stellten die Kläger fest, dass das Boot Schimmelstellen aufwies. Ein Gutachten ergab schließlich, dass unter der Beplankung starke Schäden vorliegen und Reparaturkosten von rund 15.000,00 Euro zu erwarten seien. Die Beklagten, die sich zuvor auf den Gewährleistungsausschluss berufen hatten, erhielten keine Gelegenheit, das Boot erneut in Berlin zu besichtigen. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag und verlangten Rückzahlung des Kaufpreises sowie der entstandenen Kosten. Zugleich verlegten sie das Boot auf die Insel Usedom. Da die Verkäufer sich weiterhin auf den Gewährleistungsausschluss beriefen, ging die Angelegenheit ins Klageverfahren.

In der ersten Instanz scheiterte eine Erklärung der Verkäufer zur Mängelbeseitigung daran, dass diese zuvor die Gelegenheit zur Besichtigung an ihrem Wohnort, der zugleich der Erfüllungsort ist, verlangten. Die Käufer boten nur die Besichtigung auf Usedom an. Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückabwicklung und Ausgleich entstandener Kosten abgewiesen. In der Berufung vor dem Landgericht hatten die Kläger dann vollumfänglich Erfolg. Mit der Entscheidung des BGH geht die Klage zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH sieht zwar wie das Landgericht, dass ein genereller Gewährleistungsausschluss nicht in jedem Fall den Verkäufer aus der Mängelhaftung entlässt. Wenn wie hier die Kläger mehrfach die Reiseeignung des Bootes in der Beschreibung hervorheben, ist diese eine zugesicherte Eigenschaft. Damit ist sie von einem Gewährleistungsausschluss nicht mehr betroffen. Diese Reisetauglichkeit fehlt aufgrund des massiven Pilzbefalls. Es liegt ein Mangel vor.

Wie das Landgericht geht auch der BGH davon aus, dass kein rechtlich einwandfreies Nacherfüllungsverlangen durch die Kläger vorliegt. Die Kläger haben die Beklagten zwar zur Nacherfüllung unter Fristsetzung aufgefordert, aber zu diesem Zeitpunkt befand sich das Kajütboot bereits auf Usedom und die Kläger lehnten es ab, es wieder nach Berlin an den unstreitigen Erfüllungsort zu bringen. Der BGH folgt damit weiterhin seiner Rechtsauffassung, dass sich ein Verkäufer nicht auf eine Nacherfüllung einlassen muss, wenn er zuvor nicht die Gelegenheit zur Begutachtung der gerügten Mängel hatte.

Anders als das Landgericht hält der BGH aber die Fristsetzung für das Rücktrittsrecht nicht für entbehrlich, weil ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 5 BGB vorläge. Auch wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Zeitwert des Bootes von 1.400,00 Euro und den voraussichtlichen Reparaturkosten von 12.900,00 Euro besteht, fehlt es an der dementsprechenden Geltendmachung dieses Leistungsverweigerungsrechts durch die Verkäufer. Daran ändert auch die deutliche Differenz zwischen Wert und Nachbesserungskosten nichts. Es kann nicht zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die Verkäufer in diesem Fall mit Sicherheit von einer Nachbesserung absehen würden. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Regelung sieht der BGH im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht. Beruft sich der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf, sind die Käufer darauf angewiesen, ihm vor einem Rücktritt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, selbst wenn sie dafür einigen Aufwand beim Rücktransport des Bootes nach Berlin haben.

Der BGH hat das Verfahren unter diesem Gesichtspunkt an das Landgericht zurückverwiesen. Dort ist eine weitere Aufklärung auch zu den Fragen zu treffen, ob die Schäden nicht womöglich sogar erheblich genug sind, dass eine objektive und nicht nur wirtschaftliche Unmöglichkeit vorliegt und ob aufseiten der Beklagten eine arglistige Täuschung festzustellen ist.

Für Käufer, die wegen Mängel einer Kaufsache zum Rücktritt entschlossen sind, bedeutet dies, dass auch bei erhöhtem Aufwand für einen möglichen Transport an den Erfüllungsort darauf nicht verzichtet werden sollte. Allein die besondere Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Vergleich zum Restwert ist nicht ausreichend.

BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12