Die Weigerung der Deutschen Post AG, konkurrenzierenden De-Mail-Diensteanbietern das Postident-Verfahren für Zwecke der Identitätsfeststellung der De-Mail-Nutzer zur Verfügung zu stellen, stellt aufgrund der bestehenden Möglichkeit, andere Identifizierungsdienstleister in Anspruch zu nehmen, weder einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungsverbot noch einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot dar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren im Jahr 2011 über gegen die Deutsche Post AG geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden. Die (erste) Klägerin war ein Internetprovider mit einer großen Anzahl an Kunden und beabsichtigte die Aufnahme eines De-Mail-Dienstes. Die Einleitung eines behördlichen Akkreditierungsverfahrens...
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19.11.2013