Das OLG Frankfurt am Main hatte sich in seiner Entscheidung vom 7. August 2014 mit der Frage zu beschäftigen, ob bei getunten Autos auch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: PKW-EnVKV) gilt, wonach die Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte angegeben werden müssen. Das OLG hat dies allerdings verneint, da nach dem Tuning das Fahrzeug nicht mehr als neuer PKW einzuordnen sei – ganz unabhängig von der Laufleistung. Zu den Hintergründen der EntscheidungDie Klägerin stellt Sportwagen her. Die Beklagte beschäftigt sich mit dem Tuning von Kraftfahrzeugen und unterhielt auf der Internationalen Automobilausstellung einen Stand, auf dem sie einige getunte Fahrzeuge mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km präsentierte, darunter auch welche, die sie von der...
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04.10.2014