Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. 28 U 2/16) entschieden, dass Angaben im Fahrzeuginserat beim Autokauf eine konkludent vereinbarte Beschaffenheit darstellen. Der Verkäufer kann die in der Anzeige veröffentlichten Details nur widerrufen, wenn er den Kaufinteressenten vor Vertragsschluss klar darüber informiert. Ein von der Annonce abweichender Kaufvertrag genügt nicht.SachverhaltDer Kläger fand auf mobile.de das Angebot einer BMW-Vertragshändlerin für einen BMW X1 sDrive 1.8d, der gemäß Inserat eine Freisprecheinrichtung mit USB-Anschluss aufweisen sollte. Nachdem der Kläger die Händlerin angerufen hatte, übermittelte sie ihm ein Bestellformular. Das Formular wiederholte bloß wenige der in der Annonce erwähnten Ausstattungsdetails. Die...
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30.12.2016