Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass natürliche Mineralwässer und weitere Wässer nicht mit dem Zusatz „natriumarm/kochsalzarm“ beworben werden dürfen. Sie dürfen auch keine Angaben enthalten, die die Verbraucher zu einer ähnlichen Vermutung verleiten. Diese Entscheidung beruht auf „Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2009/54/EG2“ des Europäischen Parlaments, der die Gewinnung und den Handel von natürlichen Mineralwässern regelt. Diese Richtlinie steht Hinweisen oder Angaben auf Etiketten und Verpackungen entgegen, auf denen Hersteller von Mineralwasser mit dem klagegegenständlichen Zusatz „natriumarm/kochsalzarm“ werben und bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass diese Produkte natriumarm oder...
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22.01.2016