Die Rechtsprechung befasst sich immer wieder mit der Frage, welche Merkmale eines Produktes im Online-Handel angegeben werden müssen, damit der Kunde eine umfassende und aufgeklärte Entscheidung treffen kann. Hierzu hat das Landgericht Arnsberg die Angabe der wesentlichen Produktmerkmale noch weiter konkretisiert. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn die Merkmale lediglich auf der allgemeinen Homepage erscheinen. Vielmehr müssen die wesentlichen Merkmale auch nochmals separat in der Bestellübersicht angegeben werden.SachverhaltDie Klägerin beantragte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte vertrieb über ihre Internetplattform Sonnenschirme. Die Klägerin rügte einmal, dass beim Bestellvorgang die anfallenden Versandkosten entgegen der...
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06.02.2016