Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2016 unter dem Az. 6 W 10/16 entschieden, dass bei der Behauptung einer Drittunterlassungserklärung eine Vorlagepflicht bezüglich dieser Erklärung besteht.Damit hat das OLG den angefochtenen Beschluss abgeändert und der Antragsgegnerin untersagt, im Internet Druckerzubehör anzubieten und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der nicht eindeutig die Angaben zur Telefonnummer vorhanden sind.Das OLG gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung des Eilantrags statt. Der Antragsteller steht in Bezug auf den Verkauf von Druckern und hierfür verwendetes Zubehör im Wettbewerbsverhältnis mit der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller stehe, so das Gericht, der reklamierte...
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31.05.2016