Am 24. März 2014 fasste das Oberlandesgericht Rostock seinen Beschluss zu einer Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit im Fall einer Unterlassung der Kostenangabe für die Endreinigung einer Ferienwohnung. In seiner Stellungnahme stellte es fest, dass der für den Verbraucher angebotene Endpreis für eine Ferienwohnung alle entstehenden Kosten einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile beinhalten muss. Solch einen Preisbestandteil bilden damit ebenfalls die von der Beklagten in ihrem Internetangebot nicht berücksichtigten Kosten der Endreinigung.Bezug nehmend auf seine rechtliche Auffassung, die in diesem Streitverhalt primär auf § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt wird,...
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05.02.2015