Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied per Beschluss am 07.11.2019, dass ein Unterlassungsantrag konkret bezeichnen müsse, welche Leistungen zu erbringen seien. Die Grenze, ab wann Vollstreckungshandlungen aufgrund einer Zuwiderhandlung drohen, müsse ersichtlich sein. Außerdem könne ein Verfügungsantrag nicht auf vergangene Vorgänge bezogen sein, da zwangsläufig nur zukünftige Verhaltensweise unterlassen werden könnten.Was ist zu tun?Antragsteller war der Inhaber einer Mastercard Kreditkarte und Teilnehmer des Bonusprogramms „Mastercard Priceless Specials“, welches von der Antragsgegnerin angeboten wurde. Die Antragsgegnerin hatte im Jahr 2019 aufgrund einer Sicherheitslücke personenbezogenen Daten des Antragstellers und weiterer Personen aus dem Bonusprogramm...
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19.06.2020