Das Landgericht (LG) in Coburg hat mit seinem Urteil vom 09. März 2006 unter dem Az. 1 HK O 95/05 entschieden, dass ein Händler, der mit gebrauchten und neuen Computern handelt, in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Händler steht, der sowohl mit neuen als auch mit gebrauchten Rechnern und Retourenware handelt. Außerdem dürfe eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse auch bei eBay-Anbietern nicht fehlen, anderenfalls liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung vor.Es benachteilige ferner den Verbraucher, wenn in einer Widerrufsbelehrung geregelt sei, dass eine Rückabwicklung des Vertrags nur möglich sei, wenn der Artikel in der Original-Verpackung zurückgeschickt werde. Nach einem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stritten die Parteien um deren...
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23.09.2014