Gibt eine Partei eine Unterlassungserklärung ab, knüpft diese jedoch an spezielle einschränkende Bedingungen, muss dieses Dokument regelmäßig höhere Anforderungen erfüllen, als unbedingte beziehungsweise bedingungslose (gesetzliche) Unterlassungserklärungen.Die Klägerin ist gegen eine unzulässige Werbeaussage der Beklagten vorgegangen. Diese hatte für eine Haarstoff-Mineral-Analyse geworben. Sie versäumte es jedoch, darzulegen, dass diese Analyse nicht auf wissenschaftlichen Studien basiert. Die Klägerin suchte im Vorfeld des Rechtsstreits die außergerichtliche Einigung, mahnte die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, jedoch mit der folgenden Einschränkung: "...sofern nicht -...
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17.04.2016