Die letztinstanzliche Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 2005 hat folgende Kernaussage: die sorgfältige schriftliche Ausarbeitung des Anforderungsprofils in Form eines detaillierten Pflichtenheftes bei der Bestellung von Individual-Software ist unverzichtbar. Später auftretende Unklarheiten und Missverständnisse hinsichtlich der Beschaffenheit der Software gehen zu Lasten des Bestellers, da er die Beweislast für die behaupteten Beschaffenheitsvereinbarungen trägt.Im vorliegenden Fall hatten die Parteien zunächst einen Kaufvertrag über ein Standardprodukt der Beklagten (Auftragnehmer) abgeschlossen. Als im weiteren Verlauf klar wurde, dass die Klägerin (Bestellerin) zusätzliche Funktionalitäten wünschte, wurde ein Werkvertrag über eine individuell zu programmierende...
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03.11.2014