Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, hat dieser auch sorgfältig nachzukommen. Dies verdeutlicht erneut folgendes Urteil des LG Dortmund vom 06.02.2020, indem ein Unterlassungsschuldner sich nicht an die Online-Löschungspflichten bei irreführender Werbung in einem Internet-Branchenbuch gehalten hat. Der Unterlassungsschuldner muss sich auch um die Löschung jener Online-Einträge kümmern, die er nicht selbst veranlasst hat. Es reicht nicht aus, lediglich eine einfache E-Mail mit einer Löschungsaufforderung an den Betreiber des Online-Portals zu übersenden. Vielmehr sind gegebenenfalls mehrfaches Nachfragen und ein Beharren auf Beseitigung erforderlich. HintergrundGeklagt hatte ein Wettbewerbsverein, der Beklagte ist Betreiberin eines Autohofs und bietet unter...
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26.10.2020