Eine "Geld-zurück-Garantie" wird in der Rechtsprechung
durchgehend als Verkaufsförderungsmaßnahme eingestuft.
Eine solche Verkaufsförderungsmaßnahme muss aufgrund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
bestimmte Regularien einhalten.
Dies wäre insbesondere das so genannte Transparenzgebot aus § 4 Nr. 4 UWG. Gegen dieses Gebot würde verstoßen, wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" nicht klar und eindeutig angegeben werden. Als Bedingungen sind hier insbesondere zu nennen:gegebenenfalls eine zeitliche Beschränkung der Garantie;gegebenenfalls eine mengenbezogene Beschränkung der Garantie;gegebenenfalls eine produktbezogene Beschränkung der Garantie;gegebenenfalls eine personenbezogene Beschränkung der Garantie;sowie...
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09.03.2015