Das Oberlandesgericht (OLG) in Dresden hat mit seinem Beschluss vom 27.03.2013 unter dem Aktenzeichen 4 W 295/13 entschieden, dass eine Gegendarstellung in zulässiger Weise mit dem Hinweis versehen werden kann, es bestehe eine Verpflichtung dazu, sowohl wahre als auch unwahre Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Ein solcher Zusatz stelle keine Entwertung der Gegendarstellungen dar.
Damit wies das Gericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Leipzig) zurück.
In der streitigen Anmerkung hieß es wörtlich: „Anmerkung der Redaktion: Nach dem Sächsischen Pressegesetz sind wir verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken“.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt dies nicht gegen...
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30.10.2013