Eine Firma darf nur dann unaufgefordert Werbeanrufe bei Privatpersonen tätigen, wenn von der angerufenen Person eine Einwilligung vorliegt. Diese Erklärung muss "ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage" gegeben werden. Der Verbraucher muss zudem wissen, dass die Erklärung ein Einverständnis ist und womit zu rechnen ist. Sie ist dann konkret genug, wenn ersichtlich wird, welches Produkt oder welche Dienstleistungen von welcher Firma umfasst ist.
Wenn Einwilligungen im Rahmen eines Gewinnspiels gegenüber einem Telekommunikationdienstleister abgegeben worden sind und die werbenden Anrufer nicht festgelegt sind sowie die anzupreisenden Produkte nicht bestimmt sind, ist die Einwilligung unwirksam, weil sie für keinen konkreten Fall gegeben wurde.
Urteil des BGH vom 25.10.2012
I ZR 169/10
GRUR 2013, 531
ZIP 2013, 938