Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 18.06.2014 unter dem Aktenzeichen 271 C 30721/13 entschieden, dass eine Person, die eine Erklärung unterschreibt, ohne sich über deren Inhalt im Klaren gewesen zu sein, diese Erklärung wegen Irrtums wirksam anfechten kann. Im vorliegenden Fall war eine 70 Jahre alte Frau davon ausgegangen, ein Probeangebot eines Fitnessstudios unterschrieben zu haben. Stattdessen hatte sie sich ein so genanntes Fitnesspaket für 64 Wochen eingehandelt.Die Frau erhielt einen Werbezettel eines Fitnessstudios für Frauen. Angeboten wurde darin ein Testangebot mit dem Wortlaut: "2 Wochen 19,90 Euro, letzter Starttermin 28.2.13". Der Frau wurden nach einer Rückenoperation leichte Übungen zum Wiederaufbau der Rückenmuskulatur von ihrem Arzt...
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07.11.2014