Ein unter widerrechtlicher Drohung abgegebenes Schuldanerkenntnis kann auch dann angefochten und damit beseitigt werden, wenn die Drohung lediglich aufgrund der Umstände konkludent vermittelt wird, so das OLG Koblenz.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten unterzeichnet, nachdem diese ihn durch im Internet veröffentlichte Aufnahmen einer Videoüberwachungsanlage als denjenigen identifizieren konnte, der in ein Gebäude, in dem die Beklagte ein Bordell betreibt, Stinkbomben geworfen hatte. In dem in Form einer notariellen, sofort vollstreckbaren Urkunde abgegeben Schuldanerkenntnis hatte sich der Kläger zur Zahlung von 12.000 Euro für durch ihn verursachte Schäden verpflichtet, während die Beklagte in derselben Urkunde...
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16.02.2014