Der BGH hat die Frage, ob eine Internethandelsplattform, die die Produkte ihrer gewerblichen Mitglieder mittels Printwerbung bewirbt, diese mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung vorzuhalten hat, dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Entscheidend dabei ist, dass die streitgegenständlichen Produkte ausschließlich über die Internetplattform zu erwerben sind, die die Anbieterkennzeichnung im Endeffekt bereithält. Im verhandelten Rechtsstreit sind das die Händler, die ihre Produkte auf MeinPaket.de anbieten.Grundlage zur Klärung dieser Rechtsfrage sind Art. 7 Abs 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich „unlauterer Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und...
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26.03.2016