Wird eine Musik-CD eines weltweit bekannten Interpreten illegal über das Internet zum Kauf angeboten, etwa über das Online-Auktionshaus "ebay", so darf der Geschädigte in einer Abmahnung einen erhöhten Gegenstandswert von bis zu 10.000,- € geltend machen. Dies legte das Thüringer Oberlandesgericht in Jena mit Bschluss vom 27.08.2015 fest und korrigierte damit ein Urteil des Senats vom 18.06.2015. In erster Instanz wurde der Streitwert noch auf 1.000,- € festgelegt und damit exakt den Vorgaben des § 97a, Absatz 3, Satz 2 UrhG (Urhebergesetz) entsprochen.Im vorliegenden Fall wurde die Musik-CD eines weltweit bekannten Interpreten über die Plattform "ebay" zum Kauf angeboten, ohne dass der Anbieter über die dafür erforderlichen Rechte verfügt hätte. Die Kammer berief sich...
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02.10.2015