Das AG Mönchengladbach hat in seinem Urteil vom 16.07.2013, Az. 4 C 476/12 entschieden, dass es nicht genügt, nur am Rande eines Anmeldeformulars im Internet darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot an Gewerbetreibende handelt. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen, sofort zu erkennenden Kennzeichnung.
Eine alltägliche Situation: Ein Vater war auf der Suche nach einem günstigen Angebot für ein Mobiltelefon, das er seiner Tochter zum Geburtstag schenken wollte. Auf der Website des Beklagten fand er nun das lockende Angebot, nach einer kurzen Anmeldung Zugriff auf zahlreiche Restposten und B-Ware mit teilweise starken Preissenkungen zu bekommen. Über dem mit "Jetzt anmelden" beschrifteten Button befand sich auch ein Häkchen mit dem Text "Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus". Ob der Kläger das Häkchen anwählte oder nicht, konnte nicht mehr ermittelt werden. Es war jedenfalls kein zur Anmeldung erforderliches Pflichtfeld. Der Beklagte sandte daraufhin dem Kläger eine Rechnung für die erste Jahresgebühr einer 24-monatigen Mitgliedschaft in Höhe von 288 €. Der vom Kläger erklärte Widerruf wurde vom Beklagten mit der Begründung abgewiesen, er habe sich bei Vertragsschluss als Unternehmer ausgegeben und müsse sich nun daran festhalten lassen. Der nur Verbrauchern zustehende Widerruf der Vertragserklärung sei also nicht möglich.
Der Kläger wollte nun im Wege der Klage klären lassen, ob der Beklagte mit seiner Auffassung im Recht war.
Das AG Mönchengladbach entschied im Sinne des Verbraucherschutzes. Es sei gar kein Vertrag zustande gekommen, da der Beklagte nicht deutlich darauf hingewiesen hatte, dass sein Angebot nur an Unternehmer gerichtet sei. Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er habe sich als Unternehmer ausgegeben und müsse sich nun auch wie ein Unternehmer behandeln lassen. Er sei als Verbraucher auf die Seite gekommen und verlor diese Eigenschaft aufgrund der mangelhaften Aufklärung des Beklagten auch nicht. Und da seit der letzten Novelle des Verbraucherrechts ein Vertrag nur bei deutlicher Kennzeichnung auf dem Absendebutton (bspw. "Jetzt kaufen") zustande kommt, war kein Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger zustande gekommen.
Selbst wenn der Kläger den Haken mit dem Text "Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus" gesetzt hätte, hätte dies nicht den Verlust der Verbrauchereigenschaft zur Folge gehabt. Dies liege daran, dass der Beklagte diese Angaben nur im eigenen Interesse abfragte und eine Prüfung der Angaben nicht erfolgte.
Außerdem sei die Vereinbarung, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richte, eine überraschende und damit unwirksame AGB-Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB.
Auch das LG Leipzig urteilte bereits in diese Richtung. In beiden Fällen galt es, eine Umgehung der Verbraucherrechte durch eine uneindeutige Einschränkung auf gewerbliche Kunden zu verhindern. Zudem lag der Vorwurf in Richtung der Beklagten nahe, gezielt auf unvorsichtige Verbraucher gehofft zu haben, die den jedem Internetnutzer bekannten "AGB-Haken" aktivierten, ohne die AGB tatsächlich gelesen zu haben. Beide Gerichte schoben derartigem Verhalten nun einen Riegel vor, indem sie Verbrauchern ein "Recht auf Unvorsichtigkeit" zusprachen.
AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, Az. 4 C 476/12