Müssen Verkäufer auf Online-Marktplätzen wie Amazon und eBay einen Link auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) veröffentlichen? Nein, findet das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 14 U 1462/16). Unternehmer hätten den Link bloß im eigenen Internetauftritt bereitzustellen. Auf Online-Marktplätzen stünden ausschließlich deren Betreiber in der Verantwortung. SachverhaltDer Verfügungsbeklagte bot auf Amazon eine Steckdosenleiste an. Er hängte sich unter der Rubrik "Andere Verkäufer auf Amazon" an das Angebot eines Dritten an, da bei Amazon nur der Erstanbieter eines Artikels eine Produktseite erstellen kann. Weder auf der Produktseite der Steckdosenleiste noch im Impressum des Beklagten fand sich ein Hinweis...
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18.03.2017