Beim Erwerb von preisgebundenen Büchern dürfen Gutscheine nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann verrechnet werden, wenn der Buchhändler bereits eine entsprechende Gegenleistung für diese Gutscheine erhalten hat. Aus diesem Grunde sah das Gericht eine Gutscheinaktion des Onlinehändlers Amazon im Rahmen seines „Trade-in-Programms“, bei dem gebrauchte Bücher angekauft werden, wofür der Kunde wiederum zusätzlich einen Gutschein erhalten konnte, als einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung an.Gutschein für neue BücherDer zugrundeliegende Fall liegt bereits mehr als 3 ½ Jahre zurück: Im Rahmen seines sogenannten „Trade-in-Programm“ konnten Amazon-Kunden ihre gebrauchte Bücher an den Onlinehändler verkaufen. Die Kunden erhielten beim...
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03.08.2015