Das Landgericht Köln hat entschieden (Urteil vom 02.10.2014, AZ. 81 0 74/14), dass Amazon für fehlerhafte Angaben der unverbindlichen Preisempfehlung auf seiner Handelsplattform haftet. Auch dann, wenn die Daten von Drittanbietern stammen.Die Betreiber eines Online-Uhren-Shops hatten auf Unterlassung geklagt, weil die UVP für eine Armbanduhr auf dem Portal des Online-Riesen falsch angegeben war. Auf amazon.de wurde die Uhr für einen Preis angeboten, der unter der Herstellerempfehlung lag. Die UVP wurde aber höher angegeben, als sie zu dem Zeitpunkt tatsächlich war. Die Kläger vermuteten dadurch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.Das sah man am LG Köln genauso. Ein Preisvergleich mit der UVP diene dazu, das eigene Sortiment als günstig anzuwerben, argumentierte der Richter....
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18.01.2015