Die Richter am Amtsgericht Blomberg sind zu dem Urteil gelangt, dass im Fall der Versendung von Spammails keine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die letzte Zustellung bereits längere Zeit zurückliegt.Der Kläger ist Web-Designer und erhielt am 24.10.2014 von der Beklagten ein nicht angefordertes Werbemail, in dem Rotwein und Rotweingläser beworben werden. Die Beklagte wurde am 29.10.2014 schriftlich abgemahnt. Am 15.01.2015 gab sie die klägerseitig geforderte Unterlassungserklärung ab, allerdings mit der Einschränkung der daraus resultierenden „Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“. Diese juristische Spitzfindigkeit bedeutet, dass die abgemahnte Partei der Ansicht ist, dass sie die Abmahnung als unbegründet ansieht, oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit hegt....
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03.03.2016