Wenn ein Beitrag in einer Zeitschrift, der als "Preisrätsel" bezeichnet ist, neben redaktionellen Teilen auch werbende Elemente, so verstößt dieses Vorgehen gegen das Verschleierungsverbot gemäß § 4 Nr. 3 UWG. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der werbende Teil nicht sofort als solcher ersichtlich ist.
Urteil des BGH vom 31.10.2012
I ZR 205/11
WRP 2013, 764
GRUR 2013, 644