Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Beschluss vom 22.02.2017 unter dem Az. 6 W 107/16 entschieden, dass auch dann ein Recht auf vollständige Akteneinsicht besteht, wenn die Gerichtsakte Geschäftsgeheimnisse des Prozessgegners enthält. In diesem Fall handelte es sich um den Quellcode von Software.Damit hat das Gericht auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Köln) bezüglich des Akteneinsichtsgesuches der Antragsgegnerin abgeändert und der Antragsgegnerin Akteneinsicht bewilligt.Die Antragsgegnerin hatte beantragt, per einstweiliger Verfügung anzuordnen, dass ein Sachverständiger eine Besichtigung des „Prüfautomaten D. R1“ und „D. R2“ vornimmt. Es handelt sich dabei um eine Software für Abrechnungen einer...
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01.06.2017