Mit seinem Urteil vom 20.12.2013 hat das Landgericht (LG) Düsseldorf sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil der zugrundeliegende Vertrag als nichtig angesehen wurde. Die Kosten wurden zu 80 % der Klägerin und zu 20 % der Beklagten auferlegt.
Der Fall hat sich wie folgt zugetragen:
Die Klägerin erwirbt Kundenadressen von Adresshändlern mit dem Ziel, diese Kunden zu befragen, ob sie mit Werbeanrufen einverstanden sind. Gewonnen werden diese Kunden, wenn sie an Gewinnspielen teilnehmen und ihre Zustimmung dazu bei einem bestimmten Wortlaut ankreuzen. Dieses Einverständnis konnte jederzeit widerrufen werden. Im Anschluss an dieses Procedere fand der Anruf von der Klägerin statt. Dabei wurden Fragen gestellt, die das Kaufverhalten oder Persönliches...
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11.02.2014