Erklärt ein Mitbewerber auf seiner Webseite, er übernehme keinerlei Kosten für eine anwaltliche Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme, so kann er seinerseits als Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs die Anwaltskosten für eine Abmahnung nicht geltend machen. Das OLG Düsseldorf nimmt in seinem Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15 Stellung zu den sich widersprechenden Rechtsauffassungen des OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11 und des OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 13 U 19/13.Verwendung von Kostenabwehrklauseln und der Grundsatz von Treu und Glauben Das OLG Düsseldorf war mit dem Fall befasst, in dem die Klägerin den Beklagten wegen einer unvollständigen und fehlerhaften Widerrufsbelehrung in seinem Online-Shop auf ebay.de abmahnte und die...
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22.04.2016